§ 2 Kostenermittlung und Rechnungslegung
(1) In der Rechnungslegung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind die Einnahmen und die Leistungsausgaben für die übertragenen Aufgaben, die Personal- und Sachkosten sowie die Ausgaben für die Prävention gesondert auszuweisen.
(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt. Sie werden den einzelnen Unternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Mitgliedsunternehmen) sowie den folgenden Aufgabenbereichen zugeordnet:
- 1.
Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
- 2.