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§ 14 Nachfolge - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG)
Erster Abschnitt Regelungsgegenstand
Zweiter Abschnitt Unbewegliches Vermögen
Dritter Abschnitt Bewegliche Sachen, Forderungen, Verbindlichkeiten
Vierter Abschnitt Anteile am Gesamthandsvermögen
Fünfter Abschnitt Vollmachtsregelung
Sechster Abschnitt Altvermögen der Sozialversicherungsträger
Siebter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 13 Auflösung der Sonderkonten
§ 14 Nachfolge
Inhaltsverzeichnis
Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 14 Nachfolge
Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über.