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§ 10 Verfahrensdauer - Digitale Gesetze
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren (BGleiSV)
§ 1 Anwendungsbereich und Ziel
§ 2 Schlichtungsstelle
§ 3 Schlichtende Personen und Geschäftsverteilung
§ 4 Verschwiegenheit
§ 5 Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
§ 6 Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens
§ 7 Rechtliches Gehör
§ 8 Verfahren und Schlichtungsvorschlag
§ 9 Abschluss des Verfahrens
§ 10 Verfahrensdauer
§ 11 Barrierefreie Kommunikation
§ 12 Kosten des Verfahrens
§ 13 Reisekosten
§ 14 Tätigkeitsbericht
§ 15 Information durch die Schlichtungsstelle
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Verfahrensdauer
Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden.