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§ 14 Fälligkeit - Digitale Gesetze
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
§ 5 Gebührengläubiger
§ 6 Gebührenschuldner
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit
§ 9 Grundlagen der Gebührenbemessung
§ 10 Gebühren in besonderen Fällen
§ 11 Gebührenarten
§ 12 Auslagen
§ 13 Gebührenfestsetzung
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 16 Säumniszuschlag
§ 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18 Zahlungsverjährung
§ 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 20 Rechtsbehelf
§ 21 Erstattung
§ 22 Gebührenverordnungen
§ 23 Übergangsregelung
§ 24 Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 14 Fälligkeit
Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.