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§ 209 Wirkung der Hemmung - Digitale Gesetze
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 204a Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
§ 209 Wirkung der Hemmung
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 212 Neubeginn der Verjährung
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
Inhaltsverzeichnis
Buch 1: Allgemeiner Teil
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Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 209 Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.