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§ 4 Gebührenschuldner - Digitale Gesetze
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes (BFStrSonGebV)
Eingangsformel
§ 1 Sondernutzungsgebühren
§ 2 Bemessungsgrundsätze
§ 3 Festsetzung und Erhebung der Gebühren
§ 4 Gebührenschuldner
§ 5 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren
§ 6 Gebührenfreiheit
§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlass
§ 8 Erstattung von Gebühren
§ 9 Ablösung
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.