- 1.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, ein Produkt in den Verkehr bringt,
- 2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 14 Absatz 4 Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Kennzeichen trägt,
- 4.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
entgegen § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine Gebrauchsanleitung und dort genannte Sicherheitsinformationen beigefügt sind,
- 6.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 7.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
- 8.
entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt,
- 9.
entgegen § 19 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig versieht oder