Abschnitt 9 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 10 Berichterstattung, Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 12 Einführer oder Händler als Hersteller - Digitale Gesetze
§ 12 Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
2.
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.