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Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts
§ 2 Aufgaben des Bundesamts
§ 3 Fachaufsicht
§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
§ 5 Digitalisierung von Dokumenten
§ 6 Elektronische Kommunikation
§ 7 Verordnungsermächtigung
§ 3 Fachaufsicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.