§ 19 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung - Digitale Gesetze
§ 19 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung
Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens. Teil V der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden.