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§ 5 Zuständige Stelle - Digitale Gesetze
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Unterrichtung in Strafsachen, Antragstellung
Abschnitt 2 Unterrichtungsverfahren
Abschnitt 3 Sachkundeprüfung
Abschnitt 4 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
Abschnitt 5 Anforderungen an die Haftpflichtversicherung
Abschnitt 6 Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Unterrichtungsverfahren
§ 5 Zuständige Stelle
Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese anbietet.