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§ 1 Datensatz - Digitale Gesetze
Verordnung über das Bewacherregister (BewachRV)
§ 1 Datensatz
§ 2 Übermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 3 Portalanwendung
§ 4 Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
§ 5 Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Gewerbetreibenden
§ 6 Meldungen durch die Registerbehörde
§ 7 Verwendung von Schnittstellen
§ 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit
§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 10 Umfang des Datenabrufs
§ 11 Abrufvoraussetzungen
§ 12 Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 13 Schutz personenbezogener Daten
§ 14 Protokollierungspflicht
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Datensatz
Die Registerbehörde speichert die Daten nach § 11b Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung im Bewacherregister. Der dem Datenmodell zugrundeliegende Datensatz kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch bezogen werden.