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§ 8 Grundsatz - Digitale Gesetze
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars
Unterabschnitt 2 Niederschrift
§ 8 Grundsatz
§ 9 Inhalt der Niederschrift
§ 10 Feststellung der Beteiligten
§ 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
§ 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung
§ 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
§ 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht
§ 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht
§ 15 Versteigerungen
§ 16 Übersetzung der Niederschrift
Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten
Unterabschnitt 5 Beteiligung behinderter Personen
Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden
Abschnitt 5 Verwahrung der Urkunden
Abschnitt 6 Verwahrung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 2: Niederschrift
§ 8 Grundsatz
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.