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§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen - Digitale Gesetze
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden
§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
§ 44a Änderungen in den Urkunden
§ 44b Nachtragsbeurkundung
§ 45 Urschrift
§ 45a Aushändigung der Urschrift
§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden
§ 46 Ersetzung der Urschrift
§ 47 Ausfertigung
§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
§ 49 Form der Ausfertigung
§ 50 Übersetzungen
§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
§ 54 Rechtsmittel
Abschnitt 5 Verwahrung der Urkunden
Abschnitt 6 Verwahrung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Behandlung der Urkunden
§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.