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§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde - Digitale Gesetze
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1 Niederschriften
Unterabschnitt 2 Vermerke
§ 39 Einfache Zeugnisse
§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse
§ 40 Beglaubigung einer Unterschrift
§ 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden
Abschnitt 5 Verwahrung der Urkunden
Abschnitt 6 Verwahrung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 2: Vermerke
§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.