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§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks - Digitale Gesetze
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks
§ 3 Verbot der Mitwirkung als Notar
§ 4 Ablehnung der Beurkundung
§ 5 Urkundensprache
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden
Abschnitt 5 Verwahrung der Urkunden
Abschnitt 6 Verwahrung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.