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§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung - Digitale Gesetze
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats
Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 26 Vorsitzender
§ 27 Betriebsausschuss
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
§ 29 Einberufung der Sitzungen
§ 30 Betriebsratssitzungen
§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften
§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
§ 34 Sitzungsniederschrift
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen
§ 36 Geschäftsordnung
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
§ 38 Freistellungen
§ 39 Sprechstunden
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
§ 41 Umlageverbot
Vierter Abschnitt Betriebsversammlung
Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat
Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Siebenter Teil Änderung von Gesetzen
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.