Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats
Vierter Abschnitt Betriebsversammlung
Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat
Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Siebenter Teil Änderung von Gesetzen
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder - Digitale Gesetze
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.