| Tabelle 1 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle |
| Anlagenteil | Äußere Prüfung | Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | |
| 1 | Dampfkessel nach Nr. 6 Tabelle 2 | 1 Jahr | 3 Jahre | 9 Jahre |
| 2 | Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 3, 4, 5 und 6 | 2 Jahre (Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1) | 5 Jahre | 10 Jahre |
| 3 | Einfache Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 7 | entfällt | 5 Jahre | 10 Jahre |
| Tabelle 2 Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | > 2 | 0,5 < PS ≤ 32 | ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ZÜS | bP |
| 3 | > 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 12 Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile |
| Nr. | Druckanlage/Anlagenteil | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |||||||||
| Prüfung der Druckanlage | Prüfung der Anlagenteile | |||||||||||
| äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | ||||||||||
| Prüfzuständigkeit | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | ||||
| 7.1 | Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | |||||||||||
| bP | bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre | bP | 5 Jahre | bP | 10 Jahre | ||||
| 7.2 | Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden | |||||||||||
| a) | mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe b | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 | |||||||||
| wenn ZÜS | 5 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird | |||||||||
| wenn bP | 10 Jahre | |||||||||||
| b) | mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 ge- nannt sind | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird | |||||||||
| 7.3 | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius | |||||||||||
| a) | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | bP | 10 Jahre | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||
| b) | Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | bP | 10 Jahre | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||
| c) | Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienen | bP | bP | 1 Jahr1) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind. | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||
| bP | 10 Jahre | |||||||||||
| 7.4 | Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung | |||||||||||
| a) | in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
| b) | in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das ent- stehende Heißwasser der Verfahrens- anlage zugeführt wird | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
| c) | in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das ent- stehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrens- anlage zugeführt wird | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 1 Jahr | ZÜS | 3 Jahre | ZÜS | 9 Jahre | |||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
| 7.5 | Rohrleitungen mit Prüfprogramm | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 | ZÜS | 10 Jahre | bP1) An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. | 5 Jahre | entfällt | bP1) An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. | 5 Jahre | |||||
| 7.6 | Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte | |||||||||||
| a) | Flaschen für Atemschutzgeräte | Entfällt, wenn als Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben ist | entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | |||
| b) | Flaschen für Tauchgeräte | entfällt | ZÜS | 2,5 Jahre | ZÜS | 2,5 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ||||
| Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend. | ||||||||||||
| 7.7 | Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher) | |||||||||||
| a) | sofern die verwendeten Flüssigkeiten und die Gase auf die drucktragende Wan- dung keine korrodierende Wirkung haben | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
| b) | in ölhydraulischen Regelanlagen | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | ||||||
| 7.8 | Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen | |||||||||||
| a) | Druckluftbehälter (Haupt- und Zwischenbehälter), sofern diese mit trockener Luft be- füllt sind | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 7 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 1) Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen. | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 1) Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen. | |||||||||
| b) | Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie Hydraulikspeicher | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | entfällt | entfällt | |||||
| 7.9 | Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
| Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung. | ||||||||||||
| 7.10 | Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 41) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4. | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||||
| entfällt | entfällt | ZÜS | 5 Jahre 2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird. | ZÜS | 10 Jahre 2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. | |||||||
| bP | 10 Jahre 2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird. | bP | 10 Jahre 2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird. | |||||||||
| 7.11 | Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung | |||||||||||
| a) | Druckbehälter mit Auskleidung | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 2) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. | |||||
| bP | 10 Jahre1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. | bP | 10 Jahre | bP | 2) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. | |||||||
| b) | Druckbehälter mit Ausmauerung | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. | ZÜS | 2) Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind, b) Wandungen freigelegt worden sind oder c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind. | ZÜS | 3) Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist. | |||||
| bP | 10 Jahre1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. | bP | 2) Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind, b) Wandungen freigelegt worden sind oder c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind. | bP | 3) Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist. | |||||||
| c) | Druckbehälter mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. | ZÜS | 2) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist. Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist. | ZÜS | 2) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist. Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist. | |||||
| bP | 10 Jahre1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. | bP | 2) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist. Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist. | bP | 2) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist. Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist. | |||||||
| d) | Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | entfällt | ZÜS | 1) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen. | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 1) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen. | |||||||||
| 7.12 | Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre1) Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. | entfällt | |||||||
| bP | 10 Jahre1) Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. | |||||||||||
| 7.13 | Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter | |||||||||||
| a) | Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| entfällt | ZÜS | 2 Jahre1) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen. | ZÜS | 5 Jahre2) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen. | entfällt | |||||||
| bP | 10 Jahre2) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen. | |||||||||||
| b) | Fahrzeugbehälter für flüssige Güter | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| entfällt | ZÜS | 2 Jahre1) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen. | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
| 7.14 | Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase | |||||||||||
| a) | Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist. | |||||||||||
| b) | Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist. | |||||||||||
| c) | Nicht erdgedeckte Druck- behälter für Gase oder Gas- gemische, die auf die druck- tragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben | siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | 1) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden: a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP, b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | 1) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden: a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP, b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre2) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind. | |||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre2) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind. | |||||||||
| d) | Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die durch besondere Schutzmaßnahmen1) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz, b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten. Die besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen Korrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen. | siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | 2) Wiederkehrend zu prüfen sind: a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer bP, b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP, c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer ZÜS. Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden: a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP, b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | 2) Wiederkehrend zu prüfen sind: a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer bP, b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP, c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer ZÜS. Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden: | |||||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre4) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | |||||||||
| e) | Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | bP | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | entfällt | bP | 1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. | bP | 1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. | ||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
| f) | Lagerbehälter für Propan, Butan oder deren Gemische mit < 3 t Fassungsvermögen | siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 | ||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre1) Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | ZÜS | 10 Jahre2) An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben. | ZÜS | 10 Jahre3) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | |||||
| bP | 10 Jahre2) An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben. | bP | 10 Jahre3) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | |||||||||
| g) | Druckbehälter zur Lagerung von Gasen oder Gas- gemischen, bei denen eine korrodierende Wirkung auf die drucktragende Wandung nicht auszuschließen ist | siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | 1) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | 1) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
| h) | Elektrisch beheizte Druck- behälter für CO2 | siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS1) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | 10 Jahre1) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | |||||
| bP | 10 Jahre | bP1) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | 10 Jahre1) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | |||||||||
| 7.15 | Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische | |||||||||||
| Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als –10 Grad Celsius | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | 1) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | 1) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. | ||||||||
| 7.16 | Rotierende dampfbeheizte Zylinder | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | entfällt | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | |||||||||
| ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre1) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden. | |||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre1) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden. | |||||||||
| 7.17 | Steinhärtekessel | |||||||||||
| ZÜS | ZÜS | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 2 Jahre1) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden. | ZÜS | 10 Jahre | |||||
| 7.18 | Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas | |||||||||||
| Druckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von Versuchsautoklaven | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 111) An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt werden. | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11 | 2) Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden. | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
| 7.19 | Druckbehälter1) Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden. | |||||||||||
| PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfzuständigkeit: | Prüfzuständigkeit: bei PS ⋅ V > 500 Bar ⋅ Liter: ZÜS; bei PS ⋅ V ≤ 500 Bar ⋅ Liter: bP | ||||||||||
| sofern beheizt: | ||||||||||||
| > 100 | ZÜS2) Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind. | ZÜS/bP | 10 Jahre3) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist. | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||
| ≤ 100 | bP2) Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind. | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||
| 7.20 | Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf | |||||||||||
| 1) Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen. | entfällt | 1) Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen. | 1) Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen. | Prüfzuständigkeit: – bei PS ⋅ V > 100 Bar ⋅ Liter: ZÜS; – bei PS ⋅ V ≤ 100 Bar ⋅ Liter: bP | ||||||||
| ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
| 7.21 | Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | entfällt | entfällt | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre1) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. | |||||||||
| bP | 10 Jahre1) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. | |||||||||||
| 7.22 | Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | entfällt | Prüfzuständigkeit: – bei V ≤ 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder V > 1 Liter und PS ⋅ V > 200 Bar ⋅ Liter: ZÜS; – sonst bP | |||||||||
| ZÜS/bP | 5 Jahre1) Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen. | ZÜS | 2) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. | ZÜS | 2) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. | |||||||
| bP | 2) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. | bP | 2) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. | |||||||||
| 7.23 | Plattenwärmetauscher | |||||||||||
| Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. | ||||||||||||
| 7.24 | Lagerbehälter für Lebensmittel | |||||||||||
| a) | Lagerbehälter mit gas- oder dampfförmiger Phase, deren drucktragende Wandung unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt steht | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden. | ZÜS | 1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden. | ||||||
| bP | 1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden. | bP | 1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden. | |||||||||
| b) | Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden | Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP | Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP | |||||||||
| entfällt | ZÜS/bP | 5 Jahre | entfällt | |||||||||
| 7.25 | Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | |||||||||||
| a) | Verwendungsfertige Druckanlagen | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfzu- ständigkeit1) Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden. | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 | ||||||||
| > 1 000 | ZÜS | |||||||||||
| ≤ 1 000 | bP | |||||||||||
| b) | Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7, nur Prüfung der Unterlagen1) Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt. | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 | |||||||||
| 7.26 | Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden | |||||||||||
| Nur erstmalig1) Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt, b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt. Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 | |||||||||||
| 7.27 | Ortsfeste Füllanlagen für Gase | |||||||||||
| a) | Druckanlagen mit Druck- behältern zum Lagern von Gasen, die aus ortsbeweg- lichen Druckgeräten befüllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuch- stabe aa | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) | ||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
| b) | Druckanlagen, in denen orts- bewegliche Druckgeräte be- füllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppel- buchstabe bb | ZÜS | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) | ||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
| c) | Druckanlagen zur Befüllung von Fahrzeugen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppel- buchstabe cc | ZÜS | ZÜS | 5 Jahre | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) | |||||||
| 7.28 | Druckbehälter mit Schnellverschlüssen | |||||||||||
| Druckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase, Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthalten | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | bei V ≤ 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder V > 1 Liter, PS > 0,5 Bar und PS ⋅ V > 1 000 Bar ⋅ Liter: ZÜS, sonst bP | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||
| bP | 2 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
| 7.29 | Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b | |||||||||||
| a) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden | Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen. | ||||||||||
| b) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | entfällt | Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung der besonderen Prüfanforderungen aus Nr. 7) | ||||||||
| 7.30 | Druckbehälter mit Einbauten | |||||||||||
| Druckbehälter mit Einbauten oder losen Schüttungen | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | ||||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. | ZÜS | 5 Jahre erstmalig, danach 10 Jahre2) Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern a) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind, b) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind. | ZÜS | 10 Jahre | |||||
| bP | 10 Jahre1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
| Rohrleitungen nach Nr. 6 Tabelle 8, 9, 10 und 11 |
| 5 Jahre |
| entfällt |
| 5 Jahre |
| 4 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | > 1 000 |
| 5 | > 2 | > 32 |
| Tabelle 3 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 25 < PS ⋅ V ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
| 3 | ≤ 1 | 200 < PS ≤ 1 000 | ZÜS | bP | |
| 4 | > 1 | > 1 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ||
| 5 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
| 6 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
| Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 50 < PS ⋅ V ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
| 3 | > 1 | > 1 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ZÜS | bP |
| 4 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
| 5 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
| Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | 0,5 < PS ≤ 10 | > 200 | bP | bP | |
| 2 | ≤ 1 | > 500 | ≤ 1 000 | ||
| 3 | ≤ 1 | > 500 | 1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | ZÜS | bP |
| 4 | > 1 | > 500 | ≤ 10 000 | ||
| 5 | > 1 | 10 < PS ≤ 500 | > 200 | ||
| 6 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 6 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | ≤ 1 | > 1 000 | ≤ 1 000 | bP | bP |
| 2 | ≤ 10 | > 1 000 | 1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | ZÜS | bP |
| 3 | 10 < PS ≤ 500 | > 10 000 | |||
| 4 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | 0,5 < PS ≤ 30 | 50 < PS ⋅ V ≤ 200 | bP | bP | |
| 2 | 0,5 < PS ≤ 1 | 200 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | |||
| 3 | 1 < PS ≤ 30 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ZÜS | bP | |
| 4 | 1 < PS ≤ 30 | 1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 8 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als |
|
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | > 25 | > 0,5 | ≤ 2 000 | bP | bP |
| 2 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 9 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als |
|
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | > 32 | > 0,5 | 1000 < PS ⋅ DN ≤ 2 000 | bP | bP |
| 2 | > 32 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 10 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als |
|
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 11 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als |
|
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
| 1 | > 200 | > 10 | > 5 000 | ZÜS | ZÜS |
| ZÜS |
| 10 Jahre |
| ZÜS |
| 10 Jahre4) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. |