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§ 2 Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker - Digitale Gesetze
Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfGZuckV)
Eingangsformel
§ 1 Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen
§ 2 Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker
§ 3 Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
§ 4 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Aufteilung des ersten Erhöhungsbetrags auf die Regionen
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Aufteilung des zweiten Erhöhungsbetrags auf die Regionen
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3) Aufteilung des dritten Erhöhungsbetrags und des zusätzlichen Betrags auf die Regionen
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Aufteilung des vierten Erhöhungsbetrags auf die Regionen
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Aufteilung des fünften Erhöhungsbetrags auf die Regionen
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker
Der Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.