Siebter Abschnitt Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 18a Verjährung
Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.