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§ 39 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Qualifizierte Beschäftigungen
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung
Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
Teil 6 Sonstiges
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
Teil 8 Verfahrensregelungen
Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 38 Anwerbung und Vermittlung
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Anlage (zu § 32) (weggefallen)
Anlage (zu § 38)
Inhaltsverzeichnis
Teil 9: Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.