§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten - Digitale Gesetze
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Qualifizierte Beschäftigungen
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung
Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
Teil 6 Sonstiges
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
Teil 8 Verfahrensregelungen
Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
Die Zustimmung kann erteilt werden für
1.
leitende Angestellte,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.