§ 13 Hausangestellte von Entsandten - Digitale Gesetze
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Qualifizierte Beschäftigungen
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung
Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
Teil 6 Sonstiges
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
Teil 8 Verfahrensregelungen
Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 13 Hausangestellte von Entsandten
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung als Hausangestellte oder Hausangestellter bei Personen, die
1.
für ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland tätig werden oder
2.
die Hausangestellte oder den Hausangestellten auf der Grundlage der Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder über konsularische Beziehungen eingestellt haben,
kann erteilt werden, wenn diese Personen vor ihrer Einreise die Hausangestellte oder den Hausangestellten seit mindestens einem Jahr in ihrem Haushalt zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben. Die Zustimmung wird für die Dauer des Aufenthaltes der Person, bei der die Hausangestellten beschäftigt sind, längstens für fünf Jahre erteilt.