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§ 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition - Digitale Gesetze
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern
Abschnitt 2 Verfahren der Beschussprüfung
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
Abschnitt 4 Verfahren bei der Bauartzulassung
Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
Abschnitt 5 Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung
Abschnitt 6 Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition
Abschnitt 7 Zulassung von Munition
§ 28 Begriffsbestimmungen
§ 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
§ 30 Antragsverfahren
§ 31 Prüfmethoden
§ 32 Form der Zulassung
§ 33 Fabrikationskontrolle
§ 34 Behördliche Kontrollen
§ 35 Überprüfung im Einzelfall
§ 36 Bekanntmachung
§ 37 Ausnahmen
Abschnitt 8 Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition
Abschnitt 9 Beschussrat
Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Zulassung von Munition
§ 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
1.
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
2.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
3.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
4.
der Maßhaltigkeit,
5.
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
6.
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
7.
der Funktionssicherheit.