§ 6a Berliner Wertschöpfungsquote
(1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes sind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unternehmers anzusehen.
(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus
- 1.
dem Berliner Gewinn (§ 6b Abs. 1),
- 2.
den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6b Abs. 2),
- 3.
den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berliner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes sind (§ 6b Abs. 3),
- 4.
den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4),
- 5.
den Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5),
- 6.
den Berliner Abschreibungen (§ 6b Abs. 6),
- 7.
dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers genutzt werden,
- 8.
den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbauzinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers und
- 9.
dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen (§ 6c).
Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Nummern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und 4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubeziehen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen.
(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. Sie umfaßt