§ 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die
- 1.
ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder
- 2.
bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder
- 3.
- ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. Die Ermäßigung beträgt
- 1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom Hundert,
- 2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom Hundert,
- 3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom Hundert,
- 4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom Hundert,
- 5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 6 vom Hundert.
Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, wie folgt: