§ 19 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die begünstigte Investitionen vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigter.
(2) Begünstigte Investitionen sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
- 1.
die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
- 2.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
- 3.
die Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind (Gebäude), und
- 4.
Ausbauten und Erweiterungen sowie andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,
wenn die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder hergestellten Teile mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) gehören. Hat ein Betrieb Betriebsstätten in Berlin (West) und außerhalb von Berlin (West), gilt die Gesamtheit aller Betriebsstätten in Berlin (West) als ein Betrieb in Berlin (West). Nicht begünstigt sind
- 1.
die Anschaffung oder Herstellung von
- a)
geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
- b)
Luftfahrzeugen,
- c)
Personenkraftwagen, die nicht im Betrieb des Anspruchsberechtigten ausschließlich
- aa)
der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen,
- bb)
kurzfristig an Selbstfahrer vermietet werden