§ 15b Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung im eigenen Haus
(1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus und bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen in Berlin (West) gilt § 10e des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß
- 1.
der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der Wohnung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 30.000 Deutsche Mark, ferner in den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 9.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann,
- 2.
bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Nummer 1 wie Sonderausgaben abziehen kann,
- 3.
bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und
- 4.
bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Sätze 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr zulässigen Abzugsbeträge von jeweils bis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 30.000 Deutsche Mark entweder nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen werden können und in den Fällen des § 10e Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.
Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 14a Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen worden sind, können Abzugsbeträge nach Satz 1 nicht abgezogen werden.
(2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden und dient sie mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung eigenen Wohnzwecken, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt bis zu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden, höchstens 150.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2 und § 10e Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 10e Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß