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§ 7 Rechtsbehelf - Digitale Gesetze
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG)
§ 1 Voraussetzungen
§ 2 Gegenstand der Beratungshilfe
§ 3 Gewährung von Beratungshilfe
§ 4 Verfahren
§ 5 Anwendbare Vorschriften
§ 6 Berechtigungsschein
§ 6a Aufhebung der Bewilligung
§ 7 Rechtsbehelf
§ 8 Vergütung
§ 8a Folgen der Aufhebung der Bewilligung
§ 9 Kostenersatz durch den Gegner
§ 10 Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
§ 10a Grenzüberschreitende Unterhaltssachen
§ 11 Verordnungsermächtigung
§ 12 Länderklauseln
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Rechtsbehelf
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.