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§ 4 Sonderregelung für gemischte Förderung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verzinsung
§ 3 Begrenzung der Verzinsung
§ 4 Sonderregelung für gemischte Förderung
§ 5 Berlin-Klausel
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Sonderregelung für gemischte Förderung
Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.