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Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau (BergMAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
§§ 9 und 10 (weggefallen)
§ 11 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Vortrieb und Gewinnung und
2.
Transport und Instandhaltung
gewählt werden.