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§ 6 Geschäftsführung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)
Eingangsformel
§ 1 Errichtung des Beirates
§ 2 Mitglieder des Beirates
§ 3 Berufung und Dauer der Mitgliedschaft
§ 4 Aufgaben des Beirates
§ 5 Geschäftsordnung
§ 6 Geschäftsführung
§ 7 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Geschäftsführung
Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.