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§ 2 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrZustV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.