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§ 47 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
Abschnitt 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 47 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten
Anlage 2 (zu § 21 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
Anlage 3 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
Anlage 4 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
Anlage 5 (zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
§ 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.