§ 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende zur Prüfung von Anträgen auf Kontoeröffnung und zur Ernennung von kontobevollmächtigten Personen erforderliche personenbezogene Daten:
- 1.
Name und Vorname nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
- 2.
Art, Nummer und Gültigkeitsdatum des Ausweisdokuments nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
- 3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
- 4.
Adressdaten nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
- 5.
Kontaktinformationen nach den Anlagen 2 und 5 zu dieser Verordnung;
- 6.
Nachweis über die Inhaberschaft über ein offenes Bankkonto im Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung;
- 7.
Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes nach den Anlagen 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
- 8.
Führungszeugnis nach den Anlagen 3 und 5 zu dieser Verordnung;
- 9.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, im nationalen Emissionshandelsregister die in den §§ 21 und 25 genannten Daten zu dem in § 18 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung des nationalen Emissionshandelsregisters erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle sind befugt, sich personenbezogene Daten nach Absatz 1 gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für
- 1.
den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters,
- 2.
die Durchführung des Veräußerungsverfahrens oder