Art VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits - Digitale Gesetze
Art VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits
Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.