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Art VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits - Digitale Gesetze
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGSchlG)
Eingangsformel
Art I
Art II
Art III Übergangsvorschriften
Art IV Angleichung
Art V Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen
Art VI Sonderregelung für Nationalgeschädigte
Art VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits
Art VIII Abschluß der Entschädigung
Art IX Wiedergutmachung in der Strafrechtspflege
Art X
Art XI Geltung im Land Berlin
Art XII Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
Art VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits
Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.