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§ 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden - Digitale Gesetze
Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (BeglV)
Eingangsformel
§ 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.