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§ 221 - Digitale Gesetze
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen
Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten
Fünfter Abschnitt
Sechster Abschnitt Befriedigung der Entschädigungsansprüche
Siebenter Abschnitt Härteausgleich
Achter Abschnitt Verteilung der Entschädigungslast
Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren
Erster Titel Entschädigungsorgane
Zweiter Titel Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Dritter Titel Entschädigungsbehörden
Vierter Titel Entschädigungsgerichte
§ 208
§ 209
§ 210
§ 211
§ 212
§ 213
§ 214
§ 215
§ 216
§ 217
§ 218
§ 219
§ 220
§ 221
§ 222
§ 223
§ 224
§ 225
§ 226
§ 227
Fünfter Titel Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Neunter Abschnitt: Entschädigungsorgane und Verfahren
Vierter Titel: Entschädigungsgerichte
§ 221
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
(2) § 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.