Fünfter Titel Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 177a
Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können.