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§ 16 - Digitale Gesetze
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen
Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten
Fünfter Abschnitt
Sechster Abschnitt Befriedigung der Entschädigungsansprüche
Siebenter Abschnitt Härteausgleich
Achter Abschnitt Verteilung der Entschädigungslast
Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Schadenstatbestände
Erster Titel: Schaden an Leben
§ 16
Als Entschädigung werden geleistet
1.
Rente,
2.
Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
3.
Kapitalentschädigung.