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§ 6 Auszahlung - Digitale Gesetze
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Abschnitt 1 Elterngeld
Abschnitt 2 Verfahren und Organisation
Abschnitt 3 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Abschnitt 4 Statistik und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Verfahren und Organisation
§ 6 Auszahlung
Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.