§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Elterngeld
Abschnitt 2 Verfahren und Organisation
Abschnitt 3 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Abschnitt 4 Statistik und Schlussvorschriften
§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern
Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:
1.
Tag und Ort der Geburt des Kindes,
2.
Geburtsname und Vornamen des Kindes,
3.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.