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§ 17 Korruptionsprävention - Digitale Gesetze
Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Beihilfefähige Unternehmen
Abschnitt 3 Berechnung der Beihilfehöhe
Abschnitt 4 Gegenleistungen der Unternehmen
Abschnitt 5 Beihilfeverfahren
Abschnitt 6 Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren
Abschnitt 7 Besondere Einstufungsverfahren
Abschnitt 8 Datenschutz, Datensicherheit
Abschnitt 9 Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Beihilfeverfahren
§ 17 Korruptionsprävention
Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.