Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes - Digitale Gesetze
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit
Abschnitt 5 Unfallfürsorge
Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 8 Sondervorschriften
Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 69l Übergangsregelung zu § 55
§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
§ 69o Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen
Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge
Abschnitt 12 (weggefallen)
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts
Abschnitt 14 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 10: Übergangsvorschriften
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
1.
im Fall des § 43 Absatz 1
150 000 Euro,
2.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1
100 000 Euro,
3.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 2
40 000 Euro,
4.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 3
20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.