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§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten - Digitale Gesetze
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit
Abschnitt 5 Unfallfürsorge
Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 8 Sondervorschriften
Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge
Abschnitt 12 (weggefallen)
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts
Abschnitt 14 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.