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§ 21 Beendigungsgründe - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 7 Rechtsweg
Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall
Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
Abschnitt 11 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.