Kapitel 5 Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
Kapitel 6 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 Haftung und Sanktionen
Teil 4 Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.