Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5 Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
Kapitel 6 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 Haftung und Sanktionen
Teil 4 Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
1.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
3.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
4.
das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
5.
die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.