I. Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Bundespolizei
1.
Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:
a)
Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes,
b)
Ausspruch der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes,
c)
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes.
2.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.